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Was ist neu Best-Practice Methodik Quellen Soll-Quellen

Soll-Quellen jenseits Wahlprogramm

Koalitionsverträge, Regierungserklärungen, Staatsziele aus Landesverfassungen und dem Grundgesetz, Bundes-Klimaschutzgesetz-Sektorziele sowie die 17 SDGs der UN-Agenda 2030. Diese Quellen ergänzen die parteibezogenen Wahl- und Grundsatzprogramme um regierungs-, staats- und völkerrechtliche Soll-Anker. Architektur-Doku: ADR 0016 + ADR 0020.

Anträge werden — wo möglich — zusätzlich gegen die hier gelisteten Soll-Quellen abgeglichen. Im Antrags-Detail erscheint dann der Block „Bewertung gegen Soll-Quellen" mit Treffer pro Quelle und Stelle.

Bezüge entstehen aus semantischem Retrieval, nicht aus LLM-Eigenwissen — Halluzinations-Risiko ist minimal.

Koalitionsvertrag NRW WP 18 aktuell

Zukunftsvertrag für Nordrhein-Westfalen — Koalitionsvereinbarung 2022–2027 zwischen CDU NRW und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW

Urheber: CDU NRW + BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW
Gültig: 2022-06-29 bis heute

Stichtag entspricht der Vereidigung des Kabinetts Wüst II.

Koalitionsvertrag BUND WP 20 historisch

Mehr Fortschritt wagen — Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit. Koalitionsvertrag 2021–2025 zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP

Urheber: SPD + BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN + FDP
Gültig: 2021-12-08 bis 2024-11-06

Endet mit dem Ausscheiden der FDP aus der Koalition (Bruch der Ampel am 2024-11-06).

Regierungserklärung NRW WP 18 aktuell

Regierungserklärung von Ministerpräsident Hendrik Wüst zur 18. Wahlperiode

Urheber: Ministerpräsident Hendrik Wüst (CDU NRW)
Gültig: 2022-07-13 bis heute

Volltext im Plenarprotokoll des Landtags NRW (18. WP, Sitzung vom 13.07.2022). URL ist auflösbar via dokumenten.landtag.nrw.de, bitte vor Indexierung manuell verifizieren.

Regierungserklärung BUND WP 20 historisch

Regierungserklärung von Bundeskanzler Olaf Scholz zur 20. Wahlperiode des Deutschen Bundestages

Urheber: Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD)
Gültig: 2021-12-15 bis 2025-05-06

Volltext im Stenografischen Bericht des Bundestags (20/9 vom 15.12.2021).

Staatsziel BUND aktuell

Grundgesetz Art. 20a — Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere

Urheber: Bundesrepublik Deutschland
Gültig: 2002-08-01 bis heute

Volltext-Snippet

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Aktueller Wortlaut Stand 2026-05; ergänzt um den Tierschutz 2002.

Staatsziel NRW aktuell

Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen Art. 29a — Nachhaltigkeit

Urheber: Land Nordrhein-Westfalen
Gültig: 2022-12-01 bis heute

Volltext-Snippet

Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände schützen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere in Verantwortung für die heutigen und künftigen Generationen. Sie wirken auf eine nachhaltige Entwicklung hin.

Art. 29a wurde 2022 durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesverfassung eingefügt; konkretisiert das Nachhaltigkeitsprinzip.

Staatsziel BY aktuell

Verfassung des Freistaates Bayern Art. 141 — Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

Urheber: Freistaat Bayern
Gültig: 1984-08-20 bis heute

Volltext-Snippet

Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Schutz der Tiere in ihrem artgerechten Lebensraum sind der besonderen Fürsorge des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände anvertraut. Es ist die Aufgabe von Staat und Gemeinden, Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen sowie Klima und Landschaft in ihrer Vielfalt zu erhalten und gegen verändernde Eingriffe in den Naturhaushalt abzuwägen.

Art. 141 BV ist eines der ältesten Umwelt-Staatsziele Deutschlands (1984).

Staatsziel BW aktuell

Verfassung des Landes Baden-Württemberg Art. 3a — Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

Urheber: Land Baden-Württemberg
Gültig: 2000-11-09 bis heute

Volltext-Snippet

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere.

Art. 3a wurde 2000 als Staatsziel-Umweltklausel eingefügt.

Staatsziel HE aktuell

Verfassung des Landes Hessen Art. 26a — Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

Urheber: Land Hessen
Gültig: 2018-12-12 bis heute

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Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere.

Per Volksabstimmung 2018 in die hessische Verfassung aufgenommen.

Staatsziel RP aktuell

Verfassung für Rheinland-Pfalz Art. 73 — Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

Urheber: Land Rheinland-Pfalz
Gültig: 2000-12-18 bis heute

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Die natürlichen Lebensgrundlagen stehen unter dem besonderen Schutz des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände. Auch in Verantwortung für die künftigen Generationen sind sie sparsam und schonend zu nutzen. Das Wasser, die Bodenschätze und der Boden sind nachhaltig zu schützen.

Art. 73 verpflichtet auf Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere.

Staatsziel SH aktuell

Verfassung des Landes Schleswig-Holstein Art. 7 — Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

Urheber: Land Schleswig-Holstein
Gültig: 2014-12-02 bis heute

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Der Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens, das Land, das Wasser, die Luft, ist Verpflichtung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der in ihm lebenden Menschen.

Wortlaut nach Neufassung der Landesverfassung 2014.

Staatsziel BB aktuell

Verfassung des Landes Brandenburg Art. 39 — Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

Urheber: Land Brandenburg
Gültig: 1992-08-20 bis heute

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Der Schutz der Natur, der Umwelt und der gewachsenen Kulturlandschaft als Grundlage gegenwärtigen und zukünftigen Lebens ist Pflicht des Landes und aller Menschen. Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Zuständigkeit mit den anderen Ländern und mit dem Bund Maßnahmen auch des Klimaschutzes zu vereinbaren und durchzuführen.

Art. 39 der Brandenburger Verfassung — Umwelt- und Klima-Staatsziel.

Klimaziel (KSG) BUND aktuell

Bundes-Klimaschutzgesetz § 4 Anlage 2 — Sektorziel Energiewirtschaft 2030

Urheber: Bundesrepublik Deutschland (KSG)
Gültig: 2021-08-31 bis heute

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Anlage 2 zum Bundes-Klimaschutzgesetz: Für den Sektor Energiewirtschaft beträgt die zulässige Jahresemissionsmenge im Jahr 2030 108 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente. Sektor umfasst öffentliche Stromerzeugung, Fernwärme und Energieumwandlung.

108 Mio t CO2eq im Jahr 2030 für den Sektor Energiewirtschaft. KSG-Novelle 2024 hat die scharfe Sektorgrenze gelockert, das 2030er-Sektorziel bleibt als Orientierungspunkt.

Klimaziel (KSG) BUND aktuell

Bundes-Klimaschutzgesetz § 4 Anlage 2 — Sektorziel Industrie 2030

Urheber: Bundesrepublik Deutschland (KSG)
Gültig: 2021-08-31 bis heute

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Anlage 2 zum Bundes-Klimaschutzgesetz: Für den Sektor Industrie beträgt die zulässige Jahresemissionsmenge im Jahr 2030 118 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente. Sektor umfasst Prozessemissionen, Verbrennung in der Industrie und Industrie-Eigenstromerzeugung.

118 Mio t CO2eq im Jahr 2030 für den Sektor Industrie.

Klimaziel (KSG) BUND aktuell

Bundes-Klimaschutzgesetz § 4 Anlage 2 — Sektorziel Gebäude 2030

Urheber: Bundesrepublik Deutschland (KSG)
Gültig: 2021-08-31 bis heute

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Anlage 2 zum Bundes-Klimaschutzgesetz: Für den Sektor Gebäude beträgt die zulässige Jahresemissionsmenge im Jahr 2030 67 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente. Sektor umfasst Verbrennung von Brennstoffen in privaten Haushalten und im Gewerbe-/Handel-/Dienstleistungssektor (vor allem Raumwärme und Warmwasser).

67 Mio t CO2eq im Jahr 2030 für den Sektor Gebäude (Wärme).

Klimaziel (KSG) BUND aktuell

Bundes-Klimaschutzgesetz § 4 Anlage 2 — Sektorziel Verkehr 2030

Urheber: Bundesrepublik Deutschland (KSG)
Gültig: 2021-08-31 bis heute

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Anlage 2 zum Bundes-Klimaschutzgesetz: Für den Sektor Verkehr beträgt die zulässige Jahresemissionsmenge im Jahr 2030 85 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente. Sektor umfasst Straßenverkehr, Bahn-, Schiffs- und nationaler Flugverkehr.

85 Mio t CO2eq im Jahr 2030 für den Sektor Verkehr.

Klimaziel (KSG) BUND aktuell

Bundes-Klimaschutzgesetz § 4 Anlage 2 — Sektorziel Landwirtschaft 2030

Urheber: Bundesrepublik Deutschland (KSG)
Gültig: 2021-08-31 bis heute

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Anlage 2 zum Bundes-Klimaschutzgesetz: Für den Sektor Landwirtschaft beträgt die zulässige Jahresemissionsmenge im Jahr 2030 56 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente. Sektor umfasst Methan- und Lachgas-Emissionen aus Tierhaltung, Düngung und Böden.

56 Mio t CO2eq im Jahr 2030 für den Sektor Landwirtschaft.

Klimaziel (KSG) BUND aktuell

Bundes-Klimaschutzgesetz § 4 Anlage 2 — Sektorziel Abfallwirtschaft und Sonstiges 2030

Urheber: Bundesrepublik Deutschland (KSG)
Gültig: 2021-08-31 bis heute

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Anlage 2 zum Bundes-Klimaschutzgesetz: Für den Sektor Abfallwirtschaft und Sonstiges beträgt die zulässige Jahresemissionsmenge im Jahr 2030 4 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente. Sektor umfasst Deponien, Abwasserbehandlung und kleinere Sonstige-Quellen.

4 Mio t CO2eq im Jahr 2030 für den Sektor Abfallwirtschaft und Sonstiges.

SDG historisch

SDG 1 — Keine Armut

Urheber: Vereinte Nationen / UN-Generalversammlung
Gültig: 2015-09-25 bis 2030-12-31

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SDG 1 — Keine Armut. Armut in allen ihren Formen und überall beenden. Dazu gehört das Beenden extremer Armut, die Halbierung des Anteils der Männer, Frauen und Kinder, die in Armut leben, sowie soziale Schutzsysteme und gleichberechtigter Zugang zu wirtschaftlichen Ressourcen.

Agenda 2030, Ziel 1.

SDG historisch

SDG 2 — Kein Hunger

Urheber: Vereinte Nationen / UN-Generalversammlung
Gültig: 2015-09-25 bis 2030-12-31

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SDG 2 — Kein Hunger. Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern.

Agenda 2030, Ziel 2.

SDG historisch

SDG 3 — Gesundheit und Wohlergehen

Urheber: Vereinte Nationen / UN-Generalversammlung
Gültig: 2015-09-25 bis 2030-12-31

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SDG 3 — Gesundheit und Wohlergehen. Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern.

Agenda 2030, Ziel 3.

SDG historisch

SDG 4 — Hochwertige Bildung

Urheber: Vereinte Nationen / UN-Generalversammlung
Gültig: 2015-09-25 bis 2030-12-31

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SDG 4 — Hochwertige Bildung. Inklusive, gerechte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern.

Agenda 2030, Ziel 4.

SDG historisch

SDG 5 — Geschlechtergleichheit

Urheber: Vereinte Nationen / UN-Generalversammlung
Gültig: 2015-09-25 bis 2030-12-31

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SDG 5 — Geschlechtergleichheit. Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen.

Agenda 2030, Ziel 5.

SDG historisch

SDG 6 — Sauberes Wasser und Sanitärversorgung

Urheber: Vereinte Nationen / UN-Generalversammlung
Gültig: 2015-09-25 bis 2030-12-31

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SDG 6 — Sauberes Wasser und Sanitärversorgung. Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten.

Agenda 2030, Ziel 6.

SDG historisch

SDG 7 — Bezahlbare und saubere Energie

Urheber: Vereinte Nationen / UN-Generalversammlung
Gültig: 2015-09-25 bis 2030-12-31

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SDG 7 — Bezahlbare und saubere Energie. Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern.

Agenda 2030, Ziel 7.

SDG historisch

SDG 8 — Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum

Urheber: Vereinte Nationen / UN-Generalversammlung
Gültig: 2015-09-25 bis 2030-12-31

Volltext-Snippet

SDG 8 — Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum. Dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern.

Agenda 2030, Ziel 8.

SDG historisch

SDG 9 — Industrie, Innovation und Infrastruktur

Urheber: Vereinte Nationen / UN-Generalversammlung
Gültig: 2015-09-25 bis 2030-12-31

Volltext-Snippet

SDG 9 — Industrie, Innovation und Infrastruktur. Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, breitenwirksame und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen.

Agenda 2030, Ziel 9.

SDG historisch

SDG 10 — Weniger Ungleichheiten

Urheber: Vereinte Nationen / UN-Generalversammlung
Gültig: 2015-09-25 bis 2030-12-31

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SDG 10 — Weniger Ungleichheiten. Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern.

Agenda 2030, Ziel 10.

SDG historisch

SDG 11 — Nachhaltige Städte und Gemeinden

Urheber: Vereinte Nationen / UN-Generalversammlung
Gültig: 2015-09-25 bis 2030-12-31

Volltext-Snippet

SDG 11 — Nachhaltige Städte und Gemeinden. Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig gestalten.

Agenda 2030, Ziel 11.

SDG historisch

SDG 12 — Nachhaltige/r Konsum und Produktion

Urheber: Vereinte Nationen / UN-Generalversammlung
Gültig: 2015-09-25 bis 2030-12-31

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SDG 12 — Nachhaltige/r Konsum und Produktion. Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen.

Agenda 2030, Ziel 12.

SDG historisch

SDG 13 — Maßnahmen zum Klimaschutz

Urheber: Vereinte Nationen / UN-Generalversammlung
Gültig: 2015-09-25 bis 2030-12-31

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SDG 13 — Maßnahmen zum Klimaschutz. Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen.

Agenda 2030, Ziel 13.

SDG historisch

SDG 14 — Leben unter Wasser

Urheber: Vereinte Nationen / UN-Generalversammlung
Gültig: 2015-09-25 bis 2030-12-31

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SDG 14 — Leben unter Wasser. Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen.

Agenda 2030, Ziel 14.

SDG historisch

SDG 15 — Leben an Land

Urheber: Vereinte Nationen / UN-Generalversammlung
Gültig: 2015-09-25 bis 2030-12-31

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SDG 15 — Leben an Land. Landökosysteme schützen, wiederherstellen und ihre nachhaltige Nutzung fördern, Wälder nachhaltig bewirtschaften, Wüstenbildung bekämpfen, Bodenverschlechterung stoppen und den Biodiversitätsverlust beenden.

Agenda 2030, Ziel 15.

SDG historisch

SDG 16 — Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen

Urheber: Vereinte Nationen / UN-Generalversammlung
Gültig: 2015-09-25 bis 2030-12-31

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SDG 16 — Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen. Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungs-fähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen aufbauen.

Agenda 2030, Ziel 16.

SDG historisch

SDG 17 — Partnerschaften zur Erreichung der Ziele

Urheber: Vereinte Nationen / UN-Generalversammlung
Gültig: 2015-09-25 bis 2030-12-31

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SDG 17 — Partnerschaften zur Erreichung der Ziele. Umsetzungsmittel stärken und die globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung wiederbeleben.

Agenda 2030, Ziel 17.