Soll-Quellen jenseits Wahlprogramm
Koalitionsverträge, Regierungserklärungen, Staatsziele aus Landesverfassungen und dem Grundgesetz, Bundes-Klimaschutzgesetz-Sektorziele sowie die 17 SDGs der UN-Agenda 2030. Diese Quellen ergänzen die parteibezogenen Wahl- und Grundsatzprogramme um regierungs-, staats- und völkerrechtliche Soll-Anker. Architektur-Doku: ADR 0016 + ADR 0020.
Anträge werden — wo möglich — zusätzlich gegen die hier gelisteten Soll-Quellen abgeglichen. Im Antrags-Detail erscheint dann der Block „Bewertung gegen Soll-Quellen" mit Treffer pro Quelle und Stelle.
Bezüge entstehen aus semantischem Retrieval, nicht aus LLM-Eigenwissen — Halluzinations-Risiko ist minimal.
Zukunftsvertrag für Nordrhein-Westfalen — Koalitionsvereinbarung 2022–2027 zwischen CDU NRW und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW
Stichtag entspricht der Vereidigung des Kabinetts Wüst II.
Mehr Fortschritt wagen — Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit. Koalitionsvertrag 2021–2025 zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
Endet mit dem Ausscheiden der FDP aus der Koalition (Bruch der Ampel am 2024-11-06).
Regierungserklärung von Ministerpräsident Hendrik Wüst zur 18. Wahlperiode
Volltext im Plenarprotokoll des Landtags NRW (18. WP, Sitzung vom 13.07.2022). URL ist auflösbar via dokumenten.landtag.nrw.de, bitte vor Indexierung manuell verifizieren.
Regierungserklärung von Bundeskanzler Olaf Scholz zur 20. Wahlperiode des Deutschen Bundestages
Volltext im Stenografischen Bericht des Bundestags (20/9 vom 15.12.2021).
Grundgesetz Art. 20a — Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere
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Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Aktueller Wortlaut Stand 2026-05; ergänzt um den Tierschutz 2002.
Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen Art. 29a — Nachhaltigkeit
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Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände schützen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere in Verantwortung für die heutigen und künftigen Generationen. Sie wirken auf eine nachhaltige Entwicklung hin.
Art. 29a wurde 2022 durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesverfassung eingefügt; konkretisiert das Nachhaltigkeitsprinzip.
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 141 — Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
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Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Schutz der Tiere in ihrem artgerechten Lebensraum sind der besonderen Fürsorge des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände anvertraut. Es ist die Aufgabe von Staat und Gemeinden, Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen sowie Klima und Landschaft in ihrer Vielfalt zu erhalten und gegen verändernde Eingriffe in den Naturhaushalt abzuwägen.
Art. 141 BV ist eines der ältesten Umwelt-Staatsziele Deutschlands (1984).
Verfassung des Landes Baden-Württemberg Art. 3a — Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
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Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere.
Art. 3a wurde 2000 als Staatsziel-Umweltklausel eingefügt.
Verfassung des Landes Hessen Art. 26a — Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
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Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere.
Per Volksabstimmung 2018 in die hessische Verfassung aufgenommen.
Verfassung für Rheinland-Pfalz Art. 73 — Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
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Die natürlichen Lebensgrundlagen stehen unter dem besonderen Schutz des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände. Auch in Verantwortung für die künftigen Generationen sind sie sparsam und schonend zu nutzen. Das Wasser, die Bodenschätze und der Boden sind nachhaltig zu schützen.
Art. 73 verpflichtet auf Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere.
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein Art. 7 — Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
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Der Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens, das Land, das Wasser, die Luft, ist Verpflichtung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der in ihm lebenden Menschen.
Wortlaut nach Neufassung der Landesverfassung 2014.
Verfassung des Landes Brandenburg Art. 39 — Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
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Der Schutz der Natur, der Umwelt und der gewachsenen Kulturlandschaft als Grundlage gegenwärtigen und zukünftigen Lebens ist Pflicht des Landes und aller Menschen. Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Zuständigkeit mit den anderen Ländern und mit dem Bund Maßnahmen auch des Klimaschutzes zu vereinbaren und durchzuführen.
Art. 39 der Brandenburger Verfassung — Umwelt- und Klima-Staatsziel.
Bundes-Klimaschutzgesetz § 4 Anlage 2 — Sektorziel Energiewirtschaft 2030
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Anlage 2 zum Bundes-Klimaschutzgesetz: Für den Sektor Energiewirtschaft beträgt die zulässige Jahresemissionsmenge im Jahr 2030 108 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente. Sektor umfasst öffentliche Stromerzeugung, Fernwärme und Energieumwandlung.
108 Mio t CO2eq im Jahr 2030 für den Sektor Energiewirtschaft. KSG-Novelle 2024 hat die scharfe Sektorgrenze gelockert, das 2030er-Sektorziel bleibt als Orientierungspunkt.
Bundes-Klimaschutzgesetz § 4 Anlage 2 — Sektorziel Industrie 2030
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Anlage 2 zum Bundes-Klimaschutzgesetz: Für den Sektor Industrie beträgt die zulässige Jahresemissionsmenge im Jahr 2030 118 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente. Sektor umfasst Prozessemissionen, Verbrennung in der Industrie und Industrie-Eigenstromerzeugung.
118 Mio t CO2eq im Jahr 2030 für den Sektor Industrie.
Bundes-Klimaschutzgesetz § 4 Anlage 2 — Sektorziel Gebäude 2030
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Anlage 2 zum Bundes-Klimaschutzgesetz: Für den Sektor Gebäude beträgt die zulässige Jahresemissionsmenge im Jahr 2030 67 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente. Sektor umfasst Verbrennung von Brennstoffen in privaten Haushalten und im Gewerbe-/Handel-/Dienstleistungssektor (vor allem Raumwärme und Warmwasser).
67 Mio t CO2eq im Jahr 2030 für den Sektor Gebäude (Wärme).
Bundes-Klimaschutzgesetz § 4 Anlage 2 — Sektorziel Verkehr 2030
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Anlage 2 zum Bundes-Klimaschutzgesetz: Für den Sektor Verkehr beträgt die zulässige Jahresemissionsmenge im Jahr 2030 85 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente. Sektor umfasst Straßenverkehr, Bahn-, Schiffs- und nationaler Flugverkehr.
85 Mio t CO2eq im Jahr 2030 für den Sektor Verkehr.
Bundes-Klimaschutzgesetz § 4 Anlage 2 — Sektorziel Landwirtschaft 2030
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Anlage 2 zum Bundes-Klimaschutzgesetz: Für den Sektor Landwirtschaft beträgt die zulässige Jahresemissionsmenge im Jahr 2030 56 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente. Sektor umfasst Methan- und Lachgas-Emissionen aus Tierhaltung, Düngung und Böden.
56 Mio t CO2eq im Jahr 2030 für den Sektor Landwirtschaft.
Bundes-Klimaschutzgesetz § 4 Anlage 2 — Sektorziel Abfallwirtschaft und Sonstiges 2030
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Anlage 2 zum Bundes-Klimaschutzgesetz: Für den Sektor Abfallwirtschaft und Sonstiges beträgt die zulässige Jahresemissionsmenge im Jahr 2030 4 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente. Sektor umfasst Deponien, Abwasserbehandlung und kleinere Sonstige-Quellen.
4 Mio t CO2eq im Jahr 2030 für den Sektor Abfallwirtschaft und Sonstiges.
SDG 1 — Keine Armut
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SDG 1 — Keine Armut. Armut in allen ihren Formen und überall beenden. Dazu gehört das Beenden extremer Armut, die Halbierung des Anteils der Männer, Frauen und Kinder, die in Armut leben, sowie soziale Schutzsysteme und gleichberechtigter Zugang zu wirtschaftlichen Ressourcen.
Agenda 2030, Ziel 1.
SDG 2 — Kein Hunger
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SDG 2 — Kein Hunger. Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern.
Agenda 2030, Ziel 2.
SDG 3 — Gesundheit und Wohlergehen
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SDG 3 — Gesundheit und Wohlergehen. Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern.
Agenda 2030, Ziel 3.
SDG 4 — Hochwertige Bildung
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SDG 4 — Hochwertige Bildung. Inklusive, gerechte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern.
Agenda 2030, Ziel 4.
SDG 5 — Geschlechtergleichheit
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SDG 5 — Geschlechtergleichheit. Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen.
Agenda 2030, Ziel 5.
SDG 6 — Sauberes Wasser und Sanitärversorgung
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SDG 6 — Sauberes Wasser und Sanitärversorgung. Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten.
Agenda 2030, Ziel 6.
SDG 7 — Bezahlbare und saubere Energie
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SDG 7 — Bezahlbare und saubere Energie. Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern.
Agenda 2030, Ziel 7.
SDG 8 — Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum
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SDG 8 — Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum. Dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern.
Agenda 2030, Ziel 8.
SDG 9 — Industrie, Innovation und Infrastruktur
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SDG 9 — Industrie, Innovation und Infrastruktur. Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, breitenwirksame und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen.
Agenda 2030, Ziel 9.
SDG 10 — Weniger Ungleichheiten
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SDG 10 — Weniger Ungleichheiten. Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern.
Agenda 2030, Ziel 10.
SDG 11 — Nachhaltige Städte und Gemeinden
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SDG 11 — Nachhaltige Städte und Gemeinden. Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig gestalten.
Agenda 2030, Ziel 11.
SDG 12 — Nachhaltige/r Konsum und Produktion
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SDG 12 — Nachhaltige/r Konsum und Produktion. Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen.
Agenda 2030, Ziel 12.
SDG 13 — Maßnahmen zum Klimaschutz
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SDG 13 — Maßnahmen zum Klimaschutz. Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen.
Agenda 2030, Ziel 13.
SDG 14 — Leben unter Wasser
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SDG 14 — Leben unter Wasser. Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen.
Agenda 2030, Ziel 14.
SDG 15 — Leben an Land
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SDG 15 — Leben an Land. Landökosysteme schützen, wiederherstellen und ihre nachhaltige Nutzung fördern, Wälder nachhaltig bewirtschaften, Wüstenbildung bekämpfen, Bodenverschlechterung stoppen und den Biodiversitätsverlust beenden.
Agenda 2030, Ziel 15.
SDG 16 — Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen
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SDG 16 — Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen. Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungs-fähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen aufbauen.
Agenda 2030, Ziel 16.
SDG 17 — Partnerschaften zur Erreichung der Ziele
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SDG 17 — Partnerschaften zur Erreichung der Ziele. Umsetzungsmittel stärken und die globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung wiederbeleben.
Agenda 2030, Ziel 17.